(1)
Für die Jugendhilfeausschüsse gelten die Bestimmungen des § 44 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(2)
Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
(3)
Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.
(4)
Der Jugendhilfeausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(5)
Der Jugendhilfeausschuss beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich nicht zuvor der Kreistag, bei den kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung vorbehalten hat. Er berät die Verwaltung des Jugendamtes bei der Haushaltsaufstellung und befasst sich mit dem Jugendförderplan. Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuss über ihre Tätigkeit sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. Der Ausschuss kann Auskünfte von ihr verlangen.
(6)
§ 55 Absatz 1 bis 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt für Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreistag, bei den kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Beanstandung entscheidet.