(1)
Junge Menschen und ihre Familien haben anlässlich eines individuellen Konflikts mit einem Beteiligten nach § 3 Absatz 2 bis 4 einen Anspruch auf Beratung sowie Vermittlung und Klärung durch die Ombudsstelle.
(2)
Die Ombudsstelle wirkt auf eine Sachverhaltsaufklärung und Beilegung von Konflikten hin und hilft, die Interessenlagen der betroffenen jungen Menschen und Familien zu konkretisieren. Auf die allgemeine Sach- und Rechtslage und die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung sind die jungen Menschen und ihre Familien in wahrnehmbarer, verständlicher und nachvollziehbarer Form hinzuweisen. Es gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit. Eine Kontaktaufnahme mit demjenigen Beteiligten, mit dem der Konflikt besteht, findet nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jungen Menschen oder deren Familien statt. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden gegenüber dem Beteiligten besteht nicht.
(3)
Die für die Ombudsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4)
Ombudsstellen werden auch im Rahmen des § 4 Absatz 2 und des § 49 tätig.