Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Jugendhilfeplanung verpflichtet, soweit sich die Planungsgegenstände auf die dort angesiedelten Aufgaben erstreckt. § 58 findet entsprechende Anwendung.
§ 59
BbgKJGÜberörtliche Jugendhilfeplanung
Abschnitt 1
Stand 2024-06-25