Jurafuchs

§ 141

BbgKJG
Information der Öffentlichkeit
Kapitel 11
Stand 2024-06-25
(1)
Das für Jugend zuständige Ministerium darf die Öffentlichkeit, die Presse und den Landtag ohne Verwendung von personenbezogenen Daten über das Vorliegen von Kinder- und Jugendschutzfällen sachbezogen informieren, wenn ein öffentliches Interesse an einer Information besteht. Weitergehende Rechte der Mitglieder des Landtages bleiben unberührt.
(2)
Das Informationsrecht nach Absatz 1 umfasst insbesondere Daten, die den Eingang der Meldung oder der Anzeige, deren wesentlichen Inhalt und den konkreten Träger der Jugendhilfe betreffen. Träger der Jugendhilfe dürfen nur genannt werden, wenn das Vorliegen eines Kinderschutzfalls mit Bezug auf den Träger bereits öffentlich bekannt ist. Es darf über die eingeleiteten Maßnahmen berichtet werden. Der Umfang der Information nach Absatz 1 ist insbesondere hinsichtlich der Rechte und des Schutzes der betroffenen jungen Menschen abzuwägen.
(3)
Die betroffenen Träger der Jugendhilfe gemäß Absatz 2 sind mindestens zeitgleich über die Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 zu informieren.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

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