(1)
Die Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt ist zwingend nach Altersgruppen zu differenzieren. Die Pauschalbeträge sollen sich mindestens an Empfehlungen, welche die aktuellen Preissteigerungen in den Lebenshaltungskosten berücksichtigen, orientieren. Bei der Festsetzung der Pauschalbeträge sind die Verhältnisse vor Ort und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Regelungen zu Kosten für einmalige Leistungen bleiben hiervon unberührt.
(2)
Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt zu regeln.