Jurafuchs

§ 1036

BGB
Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
Nießbrauch an Sachen
Stand 2026-05-04
(1)
Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2)
Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

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1 interaktive Fall zu § 1036 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.