Jurafuchs

§ 1254

BGB
Anspruch auf Rückgabe
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.

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1 interaktive Fall zu § 1254 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.