Jurafuchs

§ 2034

BGB
Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Stand 2026-05-04
(1)
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2)
Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 2034 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.