Jurafuchs

§ 2278

BGB
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Erbvertrag
Stand 2026-05-04
(1)
In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2)
Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Meine Notizen

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