Jurafuchs

§ 1448

BGB
Aufhebungsantrag des Verwalters
Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Stand 2026-05-04
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

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