Jurafuchs

§ 1299

BGB
Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Verlöbnis
Stand 2026-05-04
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

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