Jurafuchs

§ 1103

BGB
Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht
Stand 2026-05-04
(1)
Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
(2)
Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 1103 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.