Jurafuchs

§ 669

BGB
Vorschusspflicht
Auftrag
Stand 2026-05-04
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

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2 interaktive Fälle zu § 669 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.