Jurafuchs

§ 373

BGB
Zug-um-Zug-Leistung
Hinterlegung
Stand 2026-05-04
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

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1 interaktive Fall zu § 373 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.