(1)Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.(2)Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 584 Kündigungsfrist§ 584b Verspätete Rückgabe →