Jurafuchs

§ 690

BGB
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Verwahrung
Stand 2026-05-04
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Meine Notizen

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