Jurafuchs

§ 2302

BGB
Unbeschränkbare Testierfreiheit
Erbvertrag
Stand 2026-05-04
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

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3 interaktive Fälle zu § 2302 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.