Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
§ 1807
BGBVermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Beendigung der Vormundschaft
Stand 2026-05-04