Jurafuchs

§ 1927

BGB
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Erbfolge
Stand 2026-05-04
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

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1 interaktive Fall zu § 1927 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.