(1)
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2)
Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
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2 interaktive Fälle zu § 531 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.