Jurafuchs

§ 55

BGB
Zuständigkeit für die Registereintragung
Eingetragene Vereine
Stand 2026-05-04
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 55 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.