Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis →