(1)Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.(2)Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2316 Ausgleichungspflicht§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen →