Jurafuchs

§ 600

BGB
Mängelhaftung
Leihe
Stand 2026-05-04
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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