Jurafuchs

§ 403

BGB
Pflicht zur Beurkundung
Übertragung einer Forderung
Stand 2026-05-04
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

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1 interaktive Fall zu § 403 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.