Jurafuchs

§ 708

BGB
Gestaltungsfreiheit
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Stand 2026-05-04
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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1 interaktive Fall zu § 708 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.