(1)
Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2)
Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 743 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.