Jurafuchs

§ 743

BGB
Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Gemeinschaft
Stand 2026-05-04
(1)
Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2)
Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

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