Jurafuchs

§ 1494

BGB
Tod des überlebenden Ehegatten
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Stand 2026-05-04
(1)
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2)
Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

Meine Notizen

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