Jurafuchs

§ 884

BGB
Wirkung gegenüber Erben
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Stand 2026-05-04
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

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