Jurafuchs

§ 1950

BGB
Teilannahme; Teilausschlagung
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Stand 2026-05-04
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

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