(1)Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.(2)An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung →