Jurafuchs

§ 693

BGB
Ersatz von Aufwendungen
Verwahrung
Stand 2026-05-04
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

Meine Notizen

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