(1)Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.(2)Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs§ 760 Vorauszahlung →