Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
§ 1844
BGBHinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
Stand 2026-05-04