Jurafuchs

§ 1813

BGB
Anwendung des Vormundschaftsrechts
Pflegschaft für Minderjährige
Stand 2026-05-04
(1)
Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2)
Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

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