Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 86c Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag§ 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung →