Jurafuchs

§ 953

BGB
Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Stand 2026-05-04
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

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