Jurafuchs

§ 538

BGB
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Stand 2026-05-04
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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