Jurafuchs

§ 654

BGB
Verwirkung des Lohnanspruchs
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

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1 interaktive Fall zu § 654 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.