(1)Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.(2)Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse →