Jurafuchs

§ 2136

BGB
Befreiung des Vorerben
Einsetzung eines Nacherben
Stand 2026-05-04
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

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1 interaktive Fall zu § 2136 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.