Jurafuchs

§ 2036

BGB
Haftung des Erbteilkäufers
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Stand 2026-05-04
Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

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