Jurafuchs

§ 1240

BGB
Gold- und Silbersachen
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
(1)
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
(2)
Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

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