Jurafuchs

§ 1235

BGB
Öffentliche Versteigerung
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
(1)
Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2)
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

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1 interaktive Fall zu § 1235 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.