Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt →