Jurafuchs

§ 414

BGB
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Schuldübernahme
Stand 2026-05-04
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

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