Jurafuchs

§ 1061

BGB
Tod des Nießbrauchers
Nießbrauch an Sachen
Stand 2026-05-04
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

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1 interaktive Fall zu § 1061 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.