Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 536d
BGBVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Stand 2026-05-04