Jurafuchs

§ 931

BGB
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Übertragung
Stand 2026-05-04
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 931 BGB
  1. Einigung
  2. Abtretung des Herausgabeanspruchs
  3. Einigsein
  4. Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu § 931 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.