Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten →